Einkaufsbedingungen der Firma Wildenauer
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen der Firma Wildenauer GmbH & Co.KG
Stand 01/01/2002
§ 1 Geltungsbereich
1) a.)
Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer abgeschlossene Verträge über die Lieferung von
Waren und Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die
der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer
unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
b.)
Mit Versand der Waren, Güter, Erledigung der Dienstleistungen etc.
anerkennt der Verkäufer, die AGB´s des Käufers auch wenn der Verkäufer
anders lautende AGB hätte.
c.) Die Annahme der
Waren, Güter, Erledigung der Dienstleistungen etc. durch den Käufer
geschieht ausdrücklich nur unter Anerkennung der AGBs des Käufers, auch
wenn der Verkäufer anderslautende AGB´s hätte.
d.) Anderslautende Vertragsbedingungen benötigen der Schriftform und Anerkennung durch Geschäftsführer oder Prokurist des Käufers.
2)
Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im
Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den
Kaufverträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1)
Nimmt der Verkäufer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen
seit Zugang an, so ist der Käufer jederzeit zum Widerruf berechtigt.
2)
Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum
Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle
Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die
Angebote des Käufers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an,
sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.
§ 3 Zahlungen
1) a.)
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei Haus. Die
Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b.)
Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene
Bestellnummer auszuweisen, Sie dürfen der Sendung nicht beigelegt
werden, Sie dürfen nicht per E-Mail (Spam Gefahr) zugestellt werden.
Der abweichende Versand der Rechnung per E-Mail muss separat vereinbart
werden, dem Verkäufer wird für diesen Zweck eine spezielle ( Spamarme
E-Mail Adresse mitgeteilt). Die Rechnungen müssen gemäss den
Grundsätzen der Ordnungsgemäßen Buchführung, den Anordnungen und
Vorgaben des Deutschen Finanzamtes z.B.) Steuer Nummer, Leistungsdatum,
Korrekte Firmierung, Durchlaufende Nummerierung etc., zur
Geltendmachung als Steuerlich und Buchhalterisch korrekter
Rechnungsbeleg, erstellt sein.
c.) eine nicht Punkt 1) b.) entsprechende Rechnung gilt als nicht zugestellt.
d.)
Für die Bearbeitung / Einholung der Nachbesserungen einer unter Punkt
1b.) Rechnung die nicht gemäss den Grundsätzen der Ordnungsgemäßen
Buchführung trägt der Verkäufer alle damit Verbundenen Kosten gemäss
unserer Separaten Preisliste 15/B, die auf Wunsch zugeschickt wird.
2) a.)
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Werktagen mit 3% Skonto, bis zum
25. des Folgemonats mit 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne
Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und
einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung gemäss Punkt 1)b.).
Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens
mit dem vereinbarten Liefertermin. Der Verkäufer ist allerdings
berechtigt, abweichend von Satz 1 die Zahlung bereits zu einem früheren
Termin zu verlangen.
b.) Der Zahlungsversand ist jeweils der darauffolgende Donnerstag.
c.) Die Zahlung kann mit Scheck, Überweisung, Wechsel nach Vorgabe des Käufers erfolgen.
3)
Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, alle
Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers
abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
schriftliche Einwilligung des Käufers, Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
4) Der Käufer kann Gegenforderungen mit Rechnungen anderer Aufträge des Käufers beim Verkäufer verrechnen.
§ 4 Lieferfrist, Veredlungsunterlagen, Fixtermin
1) a) Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.
b)
Bei Zwischenverkauf des Verkäufers oder zu erwartender Lieferverzug
informiert der Verkäufer innerhalb zwei Arbeitstage nach
Auftragseingang den Käufer. Das nicht ein halten der Frist ermöglicht
den Käufer unmittelbar am nächsten Tag nach Verzug einen Deckungskauf
oder Kuriertransport/Sonderfahrt (nur innerhalb der EU, außerhalb der
EU Standart Express Sendungen DHL oder FedEx) durchzuführen, evtl.
dadurch entstandene Mehrkosten können den Verkäufer weiterbelastet
werden.
2) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in
Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der
Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis
berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3)
Der Verkäufer prüft die für die Veredelung (z.B. Druck, Gravur, Stick)
eingegangenen Daten , Unterlagen(z.B. Filme, Klischees) innerhalb von 2
Arbeitstagen auf Technische Korrektheit, und Problemlose
Weiterverarbeitung, sollte die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen haftet der Verkäufer für alle entstandenen Kosten.
4)
Fixtermin – ein unter dem Vermerk "Fixtermin" Laufender Auftrag
ermöglicht den Käufer unmittelbar am nächsten Tag nach Verzug einen
Deckungskauf durchzuführen, evtl. dadurch entstandene Mehrkosten können
den Verkäufer weiterbelastet werden.
§ 5 Gewährleistung / Haftung
1)
Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Ablieferung
durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts-
und Mengenabweichungen zu untersuchen und Mängel gegenüber dem
Verkäufer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Ware
beim Endkunden (Nach Veredelung, Druck, Gravur, Stick etc.) bei dem
Verkäufer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie
innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei dem Verkäufer
eingeht.
2) Dem Käufer stehen die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Der Verkäufer
haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Der Käufer ist bei
Gefahr im Verzug berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers
selbst zu beseitigen.
3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab Ablieferung.
§ 6 Haftung des Verkäufers / Versicherungsschutz
1)
Wird der Käufer auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer
verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen
Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr
dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer den Grund in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
2)
Muss der Käufer auf Grund eines Schadensfalls im Sinne des § 6 Abs. 1
eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem
Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der
Käufer wird, soweit er die Möglichkeit hat und es zeitlich zumutbar
ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion
unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
3)
Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit
einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme von
mindestens EUR 1000 pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und
aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers
bleiben hiervon unberührt.
4) Wird der Käufer von
dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers
ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich
der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von den Ansprüchen
freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der
Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und
deren Abwehr entstanden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne
schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten
anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser
Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche
beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Käufers von der
Inanspruchnahme durch den Dritten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1)
Alle vom Käufer bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge
bleiben Eigentum des Käufers. Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder
Umbildungen vor, so erfolgen diese für den Käufer. Wird die
Vorbehaltsware des Käufers mit nicht in seinem Eigentum stehenden
Sachen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neu
entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten
Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von dem Käufer bereitgestellte
Sache mit anderen ihm nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt
wird. Ist nach der Vermischung die Sache der Verkäufers als Hauptsache
anzusehen, so verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das anteilige
Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Verkäufer das
Alleineigentum und/oder Miteigentum des Käufers für diesen.
2)
Vom Käufer zur Verfügung gestellte Werkzeuge/Siebe/Klischees dürfen von
dem Verkäufer ausschließlich für die vom Käufer bestellten Waren
eingesetzt werden und sind vom Verkäufer auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt
bereits jetzt die Ansprüche aus diesen Versicherungen an den Käufer ab,
der diese Abtretung mit dieser Vereinbarung hiermit annimmt. Die
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Werkzeugen hat der
Verkäufer entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3) Alle vom Käufer
erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen darf der Verkäufer nur mit
schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages
verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich
machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, hat der Verkäufer
diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.
§ 8 Kundenschutz / Warenzeichenschutz / Logoschutz / Copyright / Neutralität
1) a.)
Der Verkäufer wird bis 2 Jahre nach Auslieferung der Waren keinen
direkten oder Indirekten Kontakt mit Kunden der Firma Wildenauer GmbH
& Co.KG aufnehmen, und direkt oder Indirekt Geschäfte mit den
Kunden abwickeln .Bei Zuwiderhandeln Ist eine Vertragsstrafe von 30%
des Nettoumsatzes zu Gunsten der Firma Wildenauer GmbH & Co.KG
vereinbart.
b.) Produkte die gemäss Layout und
Vorgaben mit Logos, Warenzeichen etc. für Kunden der für Firma
Wildenauer GmbH & Co.KG gefertigt wurden dürfen ohne Zustimmung des
Käufers weder bei persönlichen Besuchen, auf Messen, im Internet noch
in sonstigen gedruckten und elektronischen Medien gezeigt werden. Bei
Zuwiderhandeln gilt eine Lizenzgebühr von 15% des Nettoumsatzes des zu
Grunde liegenden Auftrages zu Gunsten der Firma Wildenauer GmbH &
Co.KG vereinbart.
2) Neutralität: Der Verkäufer
liefert alle Produkte streng neutral ohne Firmen- oder Markennamen mit
Neutral Bzw. im Namen der Firma Wildenauer erstellten Fracht und
Versanddokumenten. Die Firma Wildenauer stellt entsprechende Unterlagen
jederzeit kostenlos zur Verfügung. Bei Zuwiderhandeln Ist eine
Vertragsstrafe von 30% des Nettoumsatzes des zu Grunde liegenden
Auftrages zu Gunsten der Firma Wildenauer GmbH & Co.KG vereinbart.
9 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlussbestimmungen
1)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender
Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der
Firmensitz des Käufers, soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches (HGB) ist.
2) Die Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
3)
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, dass
durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar
benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zugemutet werden kann.




