Jagd
Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und
Aneignen von Wild durch einen Jäger. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen
unterliegt oder nur von bestimmten Personenkreisen ausgeübt werden
darf, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Aufgaben und Motive
Die Jagd erfolgte ursprünglich aus verschiedenen Gründen:
* Nahrungsgewinnung
* Gewinnung von Tierteilen aller Art (wie zum Beispiel Felle,
Hörner, Geweihe, etc.) als Rohmaterialien zur Fertigung von Kleidung,
Gebrauchsgegenständen und Schmuck.
In neuerer Zeit kamen als weitere Gründe hinzu:
* Ökologische Gründe (Populationsdynamik, Natürliches Gleichgewicht, Ersatz des ausgerotteten Raubwilds, Seuchenbekämpfung)
* Wirtschaftliche Gründe außerhalb der Jagd (beispielsweise
Bestandsregulierung, um Wildschäden in der Forst- und Landwirtschaft zu
verhindern)
* Freizeitgestaltung aus Passion
* gesellschaftliche Repräsentation (seit Jahren mit rückläufiger
Tendenz, allerdings nimmt die Anzahl der Jagdschein-Inhaber ständig
zu[1])
Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu
finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd
die Hege. Dazu gehören beispielsweise die Fütterung des Wildes in
Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der natürliche
Nahrungsengpass im Winter überbrückt wird. Weiterhin werden im Rahmen
der Hege aber auch Maßnahmen ergriffen, die allgemein den Zielen des
Naturschutzes dienen, wie Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope,
Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen.
Die Nahrungsbeschaffung ist sowohl für den Berufsjäger als auch für den
Freizeitjäger einer der Hauptaspekte der Jagd, da die Fleischqualität
wild lebender Tiere bei weitem die solcher Tiere übertrifft, die vom
Menschen gehalten werden.
Geschichte und Tradition
Monatsbild aus dem Stundenbuch des Herzogs von Berry (Frankreich, 15. Jh.)
Râjâ Râm Singh II. auf der Jagd (Indien, ca. 1830)
Ursprung
Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt - „Jäger und
Sammler“ ist die gängige Bezeichnung für die Menschen dieser Zeit. Die
Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben
Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen für Werkzeuge oder
auch Flöten und Kunstwerke und Felle als Bekleidung, für Schuhe, für
Decken, Behausungen (Zelte) und Tragetaschen, sowie Sehnen zum Nähen und
für Bögen.
Die Jagd sowie das Sammeln als Überlebensgrundlage prägten den Menschen.
Betrachtet man heute das Verhalten des Menschen unter dem Aspekt 'Jagd'
bzw. 'Sammeln', muss man feststellen, dass beides nach wie vor sehr
ausgeprägt ist - sei es die Jagd auf das „Schnäppchen“ oder das Sammeln
welcher Dinge auch immer.
Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und der damit verbundenen
Domestizierung von Tieren trat die Jagd mit all ihren Gefahren und
Erschwernissen als Lebensgrundlage bei weiten Teilen der Bevölkerung
zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde
die Jagd auch als Freizeitvergnügen betrachtet. Es gab jagdbezogene
Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war - so die
griechische Göttin Artemis und die römische Göttin Diana. Besonders
erstaunlich dabei ist, dass die Jagd als Männerdomäne keinen Gott,
sondern eine Göttin als 'Patronin' hatte. Auch unter den Heiligen der
katholischen Kirche gibt es einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus.
Neben ihm gab und gibt es z. B. mit dem Heiligen Martin, dem heiligen
Germanus von Auxerre oder in den osteuropäischen Ländern mit dem
heiligen Heiligen Iwan allerdings noch andere Heilige, die als
Schutzpatrone der Jagd verehrt werden.
Bis ins Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels
sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter
stammt auch die Unterscheidung zwischen „hoher Jagd“ - der dem Adel
vorbehaltenen Jagd auf Hochwild - und „niederer Jagd“ (für den niederen
Klerus etc.) auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild sowie Rehwild,
das als einzige Schalenwildart dem (Niederwild) angehört. Bezirke, in
denen der König oder ein anderer Fürst das Jagdrecht für sich alleine
beanspruchte wurden als Wildbann bezeichnet. In den entstehenden
deutschen Territorialstaaten ab 1500 kam das „Eingestellte Jagen“ auf,
eine Art Treibjagd, bei der wochenlang viele Tiere zusammengetrieben
wurden, diese wurden dann vom fürstlichen Jagdherren alleine oder mit
einigen Gästen getötet. Im 18. Jahrhundert wurde aus Frankreich die
Parforcejagd eingeführt: eine Meute Hunde verfolgt ein einzelnes
ausgesuchtes Stück Wild und wird von berittenen Jägern begleitet.
Prinzipiell ist die Jagd ein Handwerk bzw. ein Lehrberuf. Der
Berufsjäger braucht also für seinen Lebensunterhalt eine Anstellung.
Entstanden im Mittelalter gibt es die Beschäftigung als Berufsjäger noch
heute. Der Berufsjäger führt dabei jagdliche und hegerische Tätigkeiten
aus, die im Sinne seines Arbeitgebers sind, wobei letzterer sich häufig
den Abschuss gerade trophäentragenden Wildes vorbehält. Allerdings ist
die Zahl der Reviere, die zum einen groß genug und zum anderen
finanzkräftig genug sind, um einen Berufsjäger zu beschäftigen, relativ
klein. Deshalb ist auch die Zahl der Berufsjäger recht gering. In allen
anderen Revieren wird die Jagd heute von Jägern ausgeübt, die selber das
Jagdrecht, ein Revier gepachtet oder vom Jagdpächter oder
Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten haben. Dabei
spielen Gesellschaftsjagden, bei denen gleichzeitig mit einer relativ
großen Anzahl an Jagdgästen Wild bejagt wird, eine nicht unerhebliche
Rolle.
Grundsätzlich sind Grundeigentümer in Jagdgenossenschaften
zusammengeschlossen, die das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben
oder auf Zeit an Dritte verpachten. Erst ab einer gewissen Mindestgröße
des Grundeigentums (Eigenjagd) ist der Zusammenschluss nicht nötig. Das
Jagdrecht ist einseitig mit dem Grundeigentum verknüpft: Der
Grundeigentümer hat einerseits das Recht auf die Jagd, kann aber
andererseits wegen der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft
die Jagd auf seinem Besitz nicht verhindern.
In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter
ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.
Brauchtum – Jäger in Märchen und Geschichten
In Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen
jagdlichen Bräuchen. Über die Jahrhunderte hat sich eine Fachsprache
(Jägersprache) entwickelt, wie sie in jeder Zunft entstand und die von
Außenstehenden oft nicht verstanden wird. Die traditionelle grüne
Bekleidung ist jedem bekannt und kaum wegzudenken. Jagdliche Traditionen
werden in der Jägerschaft aktiv gepflegt, zumeist in der jagdlichen
Praxis.
Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen
und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen)
Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edle Gestalten auf. In
Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zum Guten herbeiführen
oder besiegeln (zum Beispiel die Rettung vor dem „bösen Wolf“).
Auch in den Heimatfilmen der 50er Jahre treten Jäger oft als edle
Kavaliere auf und damit in gewisser Weise als Nachfolger der
Rittergestalt in mittelalterlichen Geschichten.
Dagegen werden die Jäger oder „Jager“ in süddeutschen, besonders in
bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte
im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim
angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus
absolutistischer und späterer Zeit. Dort wird oft der Konflikt zwischen
den „Wildschützen“ (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der Obrigkeit
beschrieben. Während die Wildschützen als alles mit den Armen teilende,
tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und
hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen
Lied vom Schützen Georg Jennerwein zum Ausdruck, aber auch der
erzgebirgische Wilderer Karl Stülpner ist in ähnlicher Weise zur Legende
geworden.
Andere Erzählungen jedoch berichten auch aus der anderen Sicht, die
Wilderer als gegen das Gesetz verstoßende und auch gefährliche, da
bewaffnete und zur Gegenwehr bereite Kriminelle sieht, wie
beispielsweise die Geschichte vom Krambambuli der bekannten Autorin des
19. Jahrhunderts Marie von Ebner-Eschenbach.
Das Jägergewand ist allerdings auch eine häufige Verkleidung des
Teufels, so etwa in Jeremias Gotthelfs „Die schwarze Spinne“. Auch in
der Legende vom Rattenfänger von Hameln entführt dieser die Kinder im
Jägerkleid.
In der heutigen Darstellung in den Medien überwiegt die negative
Berichterstattung über Jagd und Jäger. Schon in dem Disney-Trickfilm
„Bambi“ stellt eine Gruppe unwaidmännischer Jäger die „Bösen“ dar, die
Bambis Mutter „totschießen“.
Hubertuslegende
Der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus (Gedenktag 3.
November), schwor einer Legende nach der Jagd nach einer Erscheinung ab
und wurde vom leidenschaftlichen Jäger zum Nichtjäger. Andere Quellen
berichten, dass sich der vorher wilde und zügellose Hubertus, nachdem
ihm ein Kruzifix zwischen dem Geweih eines weißen Hirschen erschienen
war, vom „wilden“ zum christlich-gemäßigten und waidgerechten Jäger
wandelte (der Legende zufolge war er vorher Heide und ließ sich nach der
Erscheinung taufen). Christlichen Jägern gilt die Hubertuslegende
demnach als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der
waidmännischen Losung „…den Schöpfer im Geschöpfe [zu] ehr[en].“
Der Inhalt dieser Legende entstand schon 270 v. Chr. in Ceylon, wo
Entsprechendes einem König widerfahren sein soll, der dann zum
Buddhisten wurde. Später wurde sie auf den Märtyrer Eustachius
übertragen, der in Österreich immer noch als Schutzpatron der Jagd gilt.
Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde sie dem heiligen
Hubertus zugeordnet, obwohl dieser eigentlich kein Jäger war[2].
Jagdarten
Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche
jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte
Tierarten am geeignetesten sind. Die wichtigsten sind:
Einzeljagd
* Suche: Mit Hilfe eines Hundes „durchsucht“ man Felder oder
Waldabschnitte, um flüchtendes Wild erlegen zu können. Diese Jagdart
findet meist auf Hasen, Kaninchen oder Federwild statt. Sie wird von
einem einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Jägern ausgeübt. Dafür
benötigt man kurz jagende Hunde oder Vorstehhunde.
* Ansitz: Beim Ansitz - der am meisten verbreiteten Jagdart -
wartet ein Jäger an einer geeigneten Stelle, häufig auf einem Hochsitz.
Wild, welches vorbeizieht, kann so in Ruhe beobachtet, angesprochen
(erkannt) und gegebenenfalls erlegt werden. Beim Ansitz wird
hauptsächlich auf Schalenwild sowie Raubwild gejagt.
* Pirsch: Hierbei begeht der Jäger vorsichtig und leise das zu
bejagende Gebiet, er „pirscht“ bzw. schleicht sich sozusagen an. Spuren
wird er nicht blindlings folgen, sondern nur dann wenn sie
vielversprechend sind und der Wind seine Witterung nicht verrät. Fährten
im Neuschnee sind leicht zu erkennen. Deshalb dienen sie als besonders
gute Grundlage für die Entscheidung, an bestimmten Stellen zu pirschen.
Gesellschaftsjagd
Jagdgesellschaft, Pieter Codde
Der Begriff Gesellschaftsjagd wird in den jeweiligen Landesjagdgesetzen
im Allgemeinen so definiert, dass mehr als drei Personen als
Jagdausübende teilnehmen.[3]
* Treibjagd: Eine Gesellschaftsjagd, bei der mehrere Treiber und
Hunde das Wild hoch (=flüchtig) machen. Treibjagden werden meist auf
offenen Flächen auf Hasen und anderes Niederwild außer Rehwild ausgeübt.
Eine oftmals angewendete Art der Treibjagd ist das Kesseltreiben (es
wird nur Schrot verschossen). Hierbei wird von abwechselnd postierten
Schützen und Treibern ein Kessel von mindestens einem Kilometer
Durchmesser gebildet, Schützen und Treiber marschieren gemeinsam auf den
Mittelpunkt zu. Den Schützen ist anfänglich erlaubt in das Treiben
hinein zu schießen, ab einer Gefährdungsdistanz von weniger als 400
Metern Kesseldurchmesser wird auf Signal hin nur noch nach außen
geschossen.
* Drückjagd: Bei einer Drückjagd gehen mehrere Treiber – mit
oder ohne Begleitung von Hunden – durch das zu bejagende Gebiet, um die
Wildtiere in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu „drücken“.
Das Wild wird im Gegensatz zur Treibjagd nicht hochflüchtig aus seinen
Einständen getrieben, sondern zieht in gemäßigtem Tempo durch das
bejagte Gebiet. Das Wild kommt zumeist auf seinen gewohnten Wechseln auf
die wartenden Jäger zu, so dass diese ausreichend Zeit haben, das Wild
zu beurteilen und zu erlegen. Die Jäger warten auf das Wild in der Nähe
von dessen Einständen an festgelegten Ständen. Bei Drückjagden wird
vorwiegend Schwarzwild und Rotwild bejagt.
* Bewegungsjagd: Bei dieser Jagdform, ähnlich der Drückjagd,
werden die Schützen (Jäger) weiträumiger abgestellt. Das Wild wird nur
soweit beunruhigt, dass es seine Einstände verlässt und möglichst
vertraut und langsam auf die Schützen zu zieht. Das erleichtert den
Jägern die gezielte Selektion. Diese Jagdart wird in großen Revieren
oder revierübergreifend auf alle Schalenwildarten und Raubwild genutzt.
* Gemeinschaftlicher Ansitz: Jagdart,mit mehr als drei Ansitzenden Jägern.
Weitere Jagdarten
Darstellung einer Beizjagd in den Très Riches Heures um 1415. Es zeigt
den Ausritt einer eleganten Gesellschaft zur Falkenjagd. Die lange
Stange, die der Falkner mit sich führt, diente zum Aufschrecken der
Vögel
* Fallenjagd: Tierfallen unterscheidet man in lebend fangende
Fallen oder Totschlagfallen. In Deutschland ist diese Jagdart durch
Gesetze geregelt. In den meisten Bundesländern muss der Jäger eine
zusätzliche Prüfung für einen „Fallenjagdschein“ ablegen. Lebendfallen
müssen gewährleisten, dass die Tiere unverletzt bleiben, um Schmerzen zu
vermeiden (Kastenfalle, Wippbrettfalle). Totfangfallen hingegen müssen
aus dem selben Grund sofort töten (Abzugeisen, Schlagbaum,
Schwanenhals). Sie dürfen nur „verblendet“, das heißt in speziellen
Fangbunkern oder abschließbaren Kisten, eingesetzt werden, da sie immer
eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen. In anderen Ländern außerhalb
der Europäischen Union sind teilweise noch Fangeisen (Tellereisen)
erlaubt, die auf Tritt auslösen und somit lediglich eine Gliedmasse des
Beutetieres fangen, wodurch dieses dann qualvoll verendet. Mit Hinblick
auf die zunehmende Verbreitung des Waschbären in Deutschland erscheint
der Einsatz von Abzugeisen und ähnlich wirkenden Fallen zunehmend
problematisch, da er seine Nahrung in der Regel mit der Vorderpfote
aufnimmt und sie daher die gleiche Wirkung wie Tellereisen aufweisen.[4]
In Deutschland wird die Fangjagd ausschließlich zur Bejagung von
Raubwild ausgeübt. Lebendfangfallen müssen zweimal, Totfangfallen einmal
täglich kontrolliert werden. Die Fallenjagd dient der Pelzgewinnung und
der Reduktion übergroßer Raubwildbestände.
* Parforcejagd: Das Hetzen von Wild mit Pferd und Hundemeute ist
in Deutschland seit 1934 verboten. Auch in England wurde diese
umstrittene Jagdart nach Protesten im Juni 2004 durch Gesetz verboten,
in Schottland wurde diese bereits früher abgeschafft.
* Beizjagd: Die Jagd mit Greifvögeln durch Falkner.
* Frettieren: Bei dieser Jagdart werden domestizierte Iltisse
(Frettchen) eingesetzt, um Kaninchen aus ihren unterirdischen Bauen zu
treiben. Außerhalb des Baues werden sie entweder durch Netze gefangen
oder mit Schusswaffen (Flinte) erlegt.
* Brackieren: In einem möglichst großräumigen Revier wird
Niederwild durch spezielle Hunde (Bracken) aufgestöbert und über lange
Distanzen auf die Schützen zurückgetrieben. Die meisten deutschen
Reviere sind allerdings zu klein dafür.
* In Stadtgebieten (z. B. auf Friedhöfen, aber auch auf Privat-
oder Firmengrundstücken oder Flughäfen) wird zudem zur
Schädlingsbekämpfung Tauben oder Niederwild nachgestellt. Dies geschieht
oftmals im Auftrag von Grundstückseigentümern oder der Stadtverwaltung
und muss von der Jagdbehörde genehmigt werden.
* Als Abwandlung existiert auch die (in Mitteleuropa verbotene)
Gatterjagd, bei der das betreffende Tier in einem Gatter oder Gehege
erlegt wird.
* Die älteste Form der Jagd ist die Ausdauerjagd ohne Waffen,
wie sie noch heute zum Beispiel bei den Khoisan oder den Aborigines
betrieben wird. Dabei hetzen die Jäger das zu erlegende Wild über lange
Strecken zu Tode, bis es vor Erschöpfung und Entkräftung zusammenbricht.
Recht
Deutschland
Jagdrecht
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 des Grundgesetzes hat der Bund das Recht zur
konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiete der Jagd. In Ausübung dieser
Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Bundesjagdgesetz (BJagdG)
erlassen. Daneben existieren in allen Bundesländern Landesjagdgesetze.
Auch das Europarecht hat indirekten Einfluss auf das bundesdeutsche
Jagdrecht, z. B. durch die Vogelschutzrichtlinie oder die
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Das Bundesjagdgesetz ist zwar das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes
von 1934, die jagdfachlichen Inhalte jedoch gehen viel weiter zurück:
Die Grundlagen stammen aus dem preußischen Ministerium für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten zur Amtszeit des Sozialdemokraten
und Jägers Otto Braun als Minister (1918-1921). Weitere Vorbilder waren
die reformierten Jagdgesetze von Polen, Rumänien und das stark auf
Naturschutz ausgerichtete britische Kolonial-Jagdrecht. Konkret
veranlasst und durchgesetzt hat das Reichsjagdgesetz dann der
nationalsozialistische preußische Ministerpräsident und spätere
Reichsjägermeister Hermann Göring. Eigentlicher Spiritus rector des
Gesetzeswerkes, mit dem die Jagd in Deutschland erstmals einheitlich
geregelt wurde, war jedoch der Jagdfunktionär Oberjägermeister Ulrich
Scherping (1889–1958), der seit 1933 als Jagdreferent in der preußischen
Staatsforstverwaltung wirkte.[5]
Im Vorwort des Reichsjagdgesetzes waren die „ideologiegeprägten, teils
von Hermann Göring selbst beigesteuerten Passagen konzentriert“, so der
Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der sich mit der
Herkunft des Bundesjagdgesetzes eingehend beschäftigt hat. Deshalb ist
das Vorwort im BJagdG komplett gestrichen worden. Weitere Einzelheiten
zur Entstehung des Reichsjagdgesetzes und seiner Bedeutung für das
heutige Bundesjagdgesetz finden sich in der entsprechenden Ausarbeitung
des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages[6].
1952 wurde das Reichsjagdgesetz nach formellen und redaktionellen
Änderungen in bundesdeutsches Recht überführt. Die Tatsache, dass das
Bundesjagdgesetz das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes ist, dient
Jagdgegnern häufig als Angriffspunkt. Wie die Auswertung des
Wissenschaftlichen Dienstes belegt, zu Unrecht.
Nach deutschem Recht steht das Jagdrecht dem Grundeigentum zu. Es ist
gleichzeitig eine Pflicht, der Eigentümer kann die Jagd auf seinem
Besitz nicht verbieten. Zu Unterscheiden ist das Jagdrecht, welches
grundsätzlich jeder Grundbesitzer innehat, vom Recht auf die
tatsächliche Ausübung der Jagd, welches an zahlreiche Bedingungen
geknüpft ist.
Die Ausübung des Jagdrechts ist nur in Jagdbezirken erlaubt und auch
dort, mit Ausnahme der Jagd zur Schädlingsbekämpfung, nur außerhalb von
„befriedeten Bezirken“ (zum Beispiel Wohngrundstücken, Gärten, etc.)
Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an.
Die Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche
Jagdbezirke. Einen Eigenjagdbezirk hat, wem eine zusammenhängende land-,
forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens
75 ha Größe gehört. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind dagegen
mehrere Grundstücke zu einem genügend großen Jagdbezirk
zusammengeschlossen. Die jeweiligen Grundeigentümer sind zur
Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (einer Körperschaft öffentlichen
Rechts) gezwungen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist üblicherweise
mindestens 150 ha groß (Unterschiede bestehen je nach Bundesland).
Besteht ein solcher, so steht das Jagdausübungsrecht der
Jagdgenossenschaft gemeinsam zu, die dann die Jagdausübung in Eigenregie
betreibt oder, im Regelfall, an Dritte verpachtet. Es können auch
Teilbezirke verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil für sich
genügend groß ist. Verpachtet werden also nicht etwa die Grundstücke des
Jagdbezirks, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung auf
denselben.
Im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen sowie weiteren Gesetzen
(Waffengesetz) und Verordnungen sind darüber hinaus vielfältige die
Jagdausübung betreffende Regeln enthalten. Diese umfassen unter anderem
Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, jagdbaren Tieren und erlaubten
Jagdmethoden. So darf beispielsweise bis auf einige Ausnahmen wie z. B.
für die Jagd auf Schwarzwild nicht nachts gejagt werden. Erwähnenswert
ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Wildarten seit vielen Jahren
ganzjährig geschont sind, d. h. keine Jagdzeiten haben. Sie werden
dennoch nicht dem Jagdrecht entzogen, um sie weiter der Hegepflicht der
Jäger zu unterstellen.
Wilderei bezeichnet das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder sich Aneignen
von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechtes.
Ebenso ist Wilderer, wer sich eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt,
zueignet, beschädigt oder zerstört.
Jägerprüfung
Gustave Courbet, Die Beute oder Jagd mit Hunden, Öl auf Leinwand, 1857
Die Jagd ausüben dürfen nur Personen, welche zuvor einen Jagdschein
erworben haben. Dieser setzt die Jägerprüfung voraus, die sich aus den
Fachbereichen Wildtierkunde, Wildbrethygiene, Wald- und Landbau,
Waffenkunde, Ökologie, Jagd- und Waffenrecht sowie dem Schießen
zusammensetzt (Unterschiede bestehen je nach Bundesland). Die Prüfung
unterteilt sich in einen mündlichen, einen schriftlichen und einen
praktischen Teil nebst Schießprüfung.
Österreich
In Österreich gilt das germanische Jagdrecht (Revierjagd). Es besagt,
dass das Ausüben der Jagd untrennbar mit dem Eigentum von Grund und
Boden verbunden ist. Jagdgesetze werden auf Landesebene beschlossen und
geändert. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber
größtenteils gleichen. Das mit dem Jagdrecht eng verbundene Waffengesetz
ist hingegen Bundesgesetz. Mit Ausnahme von Flächen zur
„landwirtschaftlichen Wildtierhaltung“ sind alle Gebiete bejagbare
Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen die Jagd
„ruht“ (zum Beispiel in Umgebung von Häusern, auf Friedhöfen,
öffentlichen Straßen usw.).
Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden (in den meisten
Bundesländern mindestens 115 ha Fläche, in Burgenland und Tirol 300 ha
Fläche), zusammenhängende Gemeindejagden (mindestens 500 ha Fläche) und
Sonderjagdgebiete (Gemeindejagden unter 500 ha Fläche). In Eigenjagden
ist der Eigentümer von Grund und Boden üblicherweise auch
Jagdausübungsberechtigter. Gemeindejagden werden meist durch öffentliche
Versteigerung an Jagdgenossenschaften oder Jagdgesellschaften (Verein
zum Zwecke der Ausübung der Jagd) vergeben, auch eine Vergabe an
Einzelpersonen oder sonstige juristische Personen ist möglich, aber
selten.
Schweiz
In der Schweiz wird die Jagd einerseits durch das Bundesgesetz über die
Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel aus dem Jahr 1986,
anderseits durch die Jagdgesetze der einzelnen Kantone geregelt. Die
rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf
die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die
Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das
eidgenössische Jagdgesetz ist somit ein Artenschutzgesetz; es stellt
Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Regulierung und Nutzung
der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung,
das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den
kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim
Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden
Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen
wird.
Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht und kommt damit
grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu. Dieses äußert sich in
drei verschiedenen Jagdsystemen.
* Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St.
Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die
Revierjagd: In diesen sog. Revierkantonen verpachten die politischen
Gemeinden das Jagdrecht für mehrere Jahre an Jagdgesellschaften, die
dafür einen Pachtzins entrichten. Im betreffenden Gebiet dürfen
ausschließlich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.
* Die meisten anderen Kantone, also besonders die Alpenkantone
sowie die großteils französischsprachige Westschweiz sowie der Kanton
Bern, kennen die Patentjagd: In diesen sog. Patentkantonen kann jeder
Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen
Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist
festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit
erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.
* Ein einziger Kanton, Genf, kennt die Staatsjagd, welche ein
Jagdrecht von Privatpersonen ausschließt. Hier wird die Jagd von
staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden
durch den Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.
Kritik
Jagd und Umweltschutz
Demonstration gegen die Jagd auf dem Pariser Platz in Berlin
Vielfach wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen
Kriterien gefordert. Über diese wird heftig gestritten. So werde etwa
durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hege-Maßnahmen massiv in das
Ökosystem eingegriffen und ein unnatürliches Wachstum der
Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik). Zudem wurden in
Deutschland einige Tierarten nur für die Jagd eingebürgert und damit die
Fauna verfälscht. Dies betrifft zum Beispiel den Waschbär, das
Muffelwild oder den Sikahirsch.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Vergiftung von Wildtieren durch
Bleimunition. Dies betrifft vor allem Wasservögel (z. B. Enten)[7] und
einige Beutegreifer (z. B. Seeadler), die angeschossene Tiere
fressen.[8] In den Niederlanden und Dänemark ist Bleimunition deswegen
bereits verboten, in Deutschland nur in einigen Bundesländern.
Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der nachhaltigen
Jagd ist nicht völlig unumstritten, denn der auf das Werk von
Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645 – 1714) zurückgehende
forstwirtschaftliche Begriff aus der Sylvicultura oeconomica, oder
haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht
(1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere
übertragen. Es existieren verschiedene neuere Modelle für nachhaltige
Jagd (z. B. Maximum/Optimal Sustainable Yield), die jedoch eher
theoretischer als praktischer Natur sind.
Jagd und Tierschutz
Manche Tierschützer verweisen darauf, dass die Jagd im Allgemeinen oder
zumindest bestimmte Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei,
wobei erwähnt werden muss, dass das Tierschutzgesetz die Jagd
ausdrücklich erlaubt. Viele Jagdpraktiken verstoßen jedoch vor allem
deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von
zahlreichen Bestimmungen ausnimmt (z. B. Verbot, ein Tier auf ein
anderes zu hetzen oder das Verbot, ein Wildtier auszusetzen, das nicht
an das Klima angepasst ist).
Von Jagdgegnern wird die Jagd zudem als „Blutsport“ abgelehnt, da die
Freude am Töten von Tieren, bzw. der Spaß am Töten von leidensfähigen
und schmerzempfindlichen Lebewesen als Hobby und Freizeitbeschäftigung
nicht (mehr) mit den Grundsätzen unserer Zivilisation und Kultur zu
vereinbaren sei.
Zudem wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass von Jägern jedes
Jahr zahlreiche Haustiere (Hunde und Katzen) erschossen werden. Genaue
Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Im Jagdjahr 2000/2001 wurden nach
offiziellen Angaben 435 Hunde und 34.592 Katzen von Jägern getötet,
wobei allerdings in der Mehrzahl der Bundesländer gar keine Statistiken
existieren. Verschiedene Organisationen schätzen die Zahl getöteter
Hunde auf bis zu 40.000 und jene getöteter Katzen auf bis zu 400.000 im
Jahr, was in dieser Höhe von Seiten der Jäger bestritten wird. Das
Argument der Jägerschaft, dies diene dem Schutz des Wildes, wird jedoch
von manchen Wissenschaftlern nicht unterstützt.[9]
Gefahren für Menschen durch die Jagd
Bei der Jagdausübung kommt es regelmäßig sowohl zu Personen- als auch zu
Sachschäden. Dabei werden der Wochenzeitung Die Zeit zufolge zwischen
drei und acht Menschen im Jahr getötet.[10] Einer Studie der
Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster zufolge kommt es jedes
Jahr zu 1.600 angezeigten Jagdunfällen, zu denen noch eine nicht
unerhebliche Dunkelziffer addiert werden müsse. Hauptursachen sind
Unachtsamkeit (zum Beispiel Schussabgabe, obwohl Menschen im Schussfeld
stehen) und unsachgemäße Waffenhandhabung (zum Beispiel Unterlassen des
Sicherns oder Entladens der Waffe, wenn dies geboten wäre).[11]
Jagdtourismus
Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel die Rominter Heide bei
Rominten in Ostpreußen, der heutigen Oblast Kaliningrad in Russland,
oder die Schorfheide nordöstlich von Berlin. Der Jagd-Tourismus in die
oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei, in Polen (vor allem
südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien,
der Ukraine oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen
der Welt, hat in der ganzen Welt Freunde, so dass die Kommerzialisierung
der dortigen Jagd Gelder insbesondere für den Umwelt-, Natur- und
Tierschutz beschafft. Falsch verstandene Kommerzialisierung hat
vereinzelt dazu geführt, dass Wildbestände übernutzt und reduziert
wurden, was zur Folge hatte, dass Jagdtouristen ausblieben und kein
Geschäft mehr zu machen war. Diese Übernutzung in früheren Jahrzehnten
wird in vielen Ländern Afrikas durch ein gezieltes „Wildlifemanagement“
zu korrigieren versucht. Interessant in diesem Zusammenhang ist der
Vergleich zwischen Ländern, in denen die Jagd seit den siebziger Jahren
verboten ist (z. B. Kenia) und Ländern, in denen seit geraumer Zeit
dieses Wildlifemanagement durchgeführt wird (z. B. Tansania). Wilderei
(die als Hauptproblem für den Rückgang seltener Arten gesehen wird) geht
bei geregelter Jagd dann deutlich zurück, wenn die Bevölkerung vor Ort
am Gewinn beteiligt wird.
Anders sieht das auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus. Diese Farmen
sind aufgrund ehemaliger Rinderhaltung eingezäunt und dehnen sich auf
für Europäer unvorstellbar große Flächen aus. Der Wildreichtum ist so
groß, dass dem Jäger Jagderfolg fast immer garantiert werden kann. Mit
den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für
nicht freigegebene Wildarten finanziert.
Jagdausübungsberechtigte
Eigenjagdbesitzer
Der Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist Eigentümer einer
zusammenhängenden land-, fischerei- oder forstwirtschaftlich nutzbaren
Grundfläche mit einer in den Jagdgesetzen festgelegten Mindestgröße (z.
B. 75 Hektar in Deutschland, in Österreich 115 Hektar). Um eine
Eigenjagd zu haben, muss der Grundeigentümer selbst kein Jäger sein. Ist
er es aber, darf er auf seinen Flächen die Jagd ausüben. Ansonsten hat
er die Möglichkeit, seinen Eigenjagdbezirk (EJB) an einen anderen Jäger,
der seit mindestens drei Jahren einen durchgehend gelösten Jagdschein
besitzen muss, zu verpachten oder aber auf sein Jagdausübungsrecht zu
verzichten und den EJB in einen eventuell bestehenden, angrenzenden
gemeinschaftlichen Jagdbezirk eingliedern zu lassen.
Jagdpächter
Der Jagdpächter ist Jäger und ist seit mindestens drei Jahren in Besitz
eines gültigen Jagdscheines. Er hat die Möglichkeit, eine Eigenjagd oder
einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk allein oder gemeinsam mit weiteren
Jägern zu pachten. Auch kann er in Bundes- oder Landesforsten einen
Revierteil (Pirsch- oder Hegebezirk) pachten. Die Vertragsparteien
(Grundeigentümer und Jäger) vereinbaren durch schriftlichen Vertrag
unter anderem die Pachtdauer, den Pachtzins und die
Wildschadensregulierung sowie weitere frei verhandelbare Inhalte.
Begehungsscheininhaber
Der Begehungscheininhaber ist Jäger mit gültigem Jagdschein und hat von
einem Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter eine schriftliche
Jagderlaubnis, den so genannten Begehungsschein, erhalten, der
entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden kann. Durch diesen erhält
er die rechtliche Möglichkeit zur Jagdausübung im Revier seines
Jagdherrn.
Jagdgast
Der Jagdgast, welcher ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzen muss,
geht auf Einladung eines anderen Jägers (Eigenjagdbesitzer,
Jagdpächter) in dessen Revier zur Jagd. Dieses Recht zur Ausübung der
Jagd kann wiederum entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Die
Einladung erfolgt normalerweise schriftlich und wird so formuliert, dass
sie als Jagderlaubnis gilt. Natürlich spricht nichts dagegen, wenn der
Jagdausübungsberechtigte einen befreundeten Jäger mündlich einlädt und
diesen jagen lässt, solange er selbst in wenigen Minuten vor Ort sein
kann.
Jagdschutzberechtigte
Neben den zuständigen öffentlichen Stellen ist der Pächter eines
Jagdreviers berechtigt, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben.
Hierzu kann er auch einen Jagdaufseher anstellen, der von der
zuständigen Behörde bestätigt werden muss.
Der Jagdschutz ist im Bundesjagdgesetz geregelt und besteht darin,
Wildtiere zu schützen und zwar vor Wilderern, Futternot und Wildseuchen
sowie vor wildernden Hunden und Katzen. Darüber hinaus ist Sorge zu
tragen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen
Vorschriften eingehalten werden.
Jedes Bundesland kann den Jagdschutz noch weiter gehend ausgestalten.
Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild
vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen
Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse
dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches
mehr.
Der Jagdschutzberechtigte hat im Revier gewisse Polizeigewalt. Er darf
Personen anhalten und ihre Personalien feststellen, wenn sie
unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Er
darf solchen Personen Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde oder Frettchen
abnehmen und unter bestimmten Voraussetzungen wildernde Hunde und
streunende Katzen abschießen. Auch dies ist allerdings in den
verschiedenen Landesgesetzen nicht einheitlich geregelt.
Jagd in der Malerei
Das Thema Jagd beschäftigt kreative Menschen seit der Höhlenmalerei.
Damals hatten die Darstellungen auch kultischen oder magischen Zweck, um
sich auf gelingendes Jagen einzustimmen und die Geister um gute Beute
zu bitten. In der europäischen Malerei waren üppige Gemälde mit
Jagdszenen Prestige- und Repräsentationsobjekte von Adeligen und
wohlhabenden Bürgern. Oft wurden sie mit mythologischen Inhalten
verknüpft (z. B. die jagende Göttin Diana). Die Grenze des Genres der
Jagdmalerei zu dem der reinen Tiermalerei (z. B. von Jagdhunden) ist
fließend. Bei beiden gibt es einen hohen Prozentsatz an Auftragsmalerei.
Aus der Fülle der Künstler, die sich dieses Themas mit
unterschiedlichen Absichten und Fähigkeiten annahmen, seien folgende
erwähnt: Peter Paul Rubens (phantasievolle mythologische und exotische
Jagdszenen), Frans Snyders, Jan Fyt (Auftragsrealismus), Jean Siméon
Chardin (in sich ruhende Stillleben mit erlegtem Wild), Eugène Delacroix
(orientalische Jagdszenen), Manfred Schatz (Wild und Jagdhunde in der
Natur).




