Steuerberater
Als Steuerberater
(StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in
steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Die
Berechtigung zur Berufsausübung ist an bestimmte Voraussetzungen
gebunden.
Deutschland
Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer (KdöR) zusammenschließen.
Das Leitbild des steuerberatenden Berufs
Das Leitbild des steuerberatenden Berufs beschreibt das gemeinsame
Selbstverständnis der deutschen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Es
ist im Rahmen der Initiative „Perspektiven für morgen“ der
Bundessteuerberaterkammer entstanden und wurde am 12. Juni 2006 von der
Bundeskammerversammlung verabschiedet:
„Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines
Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich
geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen
wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere
Vertrauensstellung.
Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber
bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem
Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder
Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg
zu fördern und zu sichern.
Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach
nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den
steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten
Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die
Durchführung von gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen sind weitere
wesentliche Tätigkeitsfelder.
Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft
aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung,
effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die
Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu
können.“
Tätigkeitsbereich
Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in
Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen
und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann
selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der
vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der
Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der
Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem
Finanzgericht.
Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater
vorgesehen:
* Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
* Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
* Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
* Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten
* Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
* Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
* Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten
* Beratungsleistungen hinsichtlich
o Steuergestaltung und -verkürzung
o unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
o des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
o Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
o Vermögensplanung
o Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen
* Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten
(Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und
Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).
Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der
Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet. Grundlage ist
meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der
Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss
hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben,
sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal
(Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter
ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und
beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Voraussetzungen für die Berufsausübung
Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Bewerbers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen:
Der akademische Weg über ein (Fach-)Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1
StBerG): Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines
wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen
Hochschulstudiums. Daran anschließend ist eine praktische Tätigkeit auf
dem Gebiet des Steuerrechts abzuleisten. Die Dauer dieser Tätigkeit ist
von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig.
Bei mindestens acht Semestern sind zwei Jahre notwendig, bei weniger
als acht Semestern müssen drei Jahre praktischer Arbeit dem Studium
folgen. Zu beachten ist, dass eine Unterscheidung zwischen Universität
und Fachhochschule nicht mehr getroffen wird. Es ist einzig und allein
die Regelstudienzeit des Studienganges ausschlaggebend. Studiengänge der
Berufsakademie haben eine Regelstudienzeit von weniger als acht
Semestern. Sie gelten jedoch als Studium im Sinne des StBerG. Die
berufspraktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums beträgt
angesichts der kurzen Ausbildungszeit mindestens drei Jahre.
Der berufspraktische Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36
Abs. 2 StBerG): Nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und
zehnjähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes kann
ebenfalls die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfolgen. Der
Regelfall ist dabei eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten. Zu
beachten ist, dass sich dieser Zeitraum auf sieben Jahre reduziert, wenn
die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt
erfolgreich abgelegt wird.
Abschließend können auch Beamte des gehobenen Dienstes der
Finanzverwaltung zur Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall beträgt
die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre nach
bestandener Laufbahnprüfung, wobei jedoch anzumerken ist, dass Beamten
des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung nach Abschluss ihrer
Ausbildung der akademische Grad Diplom-Finanzwirt (FH) zuerkannt wird,
wodurch sie regelmäßig drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zur
Steuerberaterprüfung zugelassen werden können.
Zuständig für die Steuerberaterprüfung sind derzeit die
Finanzministerien der Länder. I. d. R. ist die Zuständigkeit aber auf
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden übertragen worden. Im
Rahmen der geplanten Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist
beabsichtigt, eine Öffnungsklausel einzuführen, nach der die
Zuständigkeit der Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die
Steuerberaterkammern übertragen werden kann.
Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei
Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert.
Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:
* Steuerliches Verfahrensrecht,
* Steuern vom Einkommen und Ertrag,
* Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
* Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
* Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des
Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft,
* Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
* Volkswirtschaft,
* Berufsrecht.
Die jeweilige Dauer der drei Aufsichtsarbeiten beträgt mindestens vier
und höchstens sechs Zeitstunden (§ 18 Abs. 1 DVStB), wobei i.d.R. sechs
Zeitstunden angesetzt werden. Sie sind an drei aufeinanderfolgenden
Tagen zu schreiben. Zur mündlichen Prüfung, als zweitem Teil der
Steuerberaterprüfung, wird nur zugelassen, wessen Leistung in der
schriftlichen Prüfung mit mindestens der Note 4,5 bewertet worden ist (§
25 Abs. 2 DVStB). Im Durchschnitt der vergangenen Prüfungsjahre wurden
ca. 50 Prozent der Kandidaten die die schriftliche Prüfung beendet haben
zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs
Prüfungsabschnitten. Aus den Einzelnoten der einzelnen
Prüfungsabschnitte wird die mündliche Gesamtnote gebildet. Die Dauer der
mündlichen Prüfung beträgt etwa fünf Stunden bei vier Kandidaten. Die
Prüfung wird vor einer aus 6 Personen bestehenden Prüfungskommission
abgelegt. Mitglieder der Kommission sind neben Finanzbeamten des höheren
Dienstes auch Berufsträger mit langjähriger Berufserfahrung sowie
Professoren, die auf einem prüfungsrelevanten Gebiet tätig sind.
Die Steuerberaterprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aus
schriftlicher und mündlicher Note nicht schlechter als 4,15 liegt. Die
Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung werden dabei gleich
gewichtet.
Bestellung
Nach bestandener Prüfung ist die Bestellung als Steuerberater möglich. Erst nach Bestellung als Steuerberater ist man befugt, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn man eine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausübt. Eine Anstellung im gewerblichen Bereich, z. B. in einem Industrieunternehmen, ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar, da das bisherige Verbot der Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S.666) aufgehoben wurde. Die Bestellung wird durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde vollzogen. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.
Berufliche Zusammenarbeit
Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss
mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft
(insbesondere GmbH oder Aktiengesellschaft) zulässig
(Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw.
Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich
Steuerberater sein.
Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in
steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer
* Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
* Partnerschaftsgesellschaft
* Bürogemeinschaft
* Kommanditgesellschaft
* offene Handelsgesellschaft erfolgen.
Steuerberatern können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen
Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten.
Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die
Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der
Unternehmensleitung dominieren.
Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur
steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben
befugt:
* Steuerbevollmächtigte
* Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
* Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
* Prozessagenten nach § 157 Abs. 1 StBerG
* Lohnsteuerhilfevereine, die Mitgliedern Steuerberatung im Rahmen
ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bieten
* Buchführungshelfer, die allerdings nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen.
EU-Probleme
Steuerberater aus anderen EU-Staaten dürfen ihre Mandanten grenzüberschreitend auch in Deutschland beraten, sofern dies auf vorübergehender Basis, also ohne feste Niederlassung, geschieht (geregelt in der Berufsqualifikations-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Hierbei müssen sie mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit sowohl der Mandant als auch die Finanzverwaltung erkennen können, dass es sich nicht um Steuerberater mit Qualifikation nach deutschem Recht handelt. Mandanten von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten tragen außerdem das Risiko, dass ihre Berater wegen mangelnder Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden können. Berater aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die eine dauerhafte Niederlassung als Steuerberater in Deutschland anstreben, müssen eine Eignungsprüfung (§ 37a (2) Steuerberatungsgesetz) absolvieren, die eine vereinfachte Steuerberaterprüfung darstellt. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Andere EU-Mitgliedstaaten könnten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger verlangen, auch wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen ihrer Mitglieder auftreten und somit ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht. Insbesondere Buchhalter- und Bilanzbuchhalterverbände fordern, bestimmte Tätigkeiten, die derzeit Steuerberatern vorbehalten sind, auch Buchhalterberufen zu öffnen. Aus Sicht deutscher Bilanzbuchhalter ergibt sich eine Inländerdiskriminierung aus der Tatsache, dass österreichische Bilanzbuchhalter unter Berufung auf die Richtlinie 2005/36/EG auf vorübergehender Basis in Deutschland Tätigkeiten erbringen dürfen, die deutsche Bilanzbuchhalter nicht erbringen dürfen. Inländerdiskriminierung ist freilich europarechtlich zulässig.
Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater
Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den
Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit
seinem Berufsstand vereinbaren:
* Aufsichtsratstätigkeit
* Insolvenzverwaltung und Liquidation
* Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
* Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
* Unternehmensberatung und Rating-Beratung.
Österreich
Der Beruf des Steuerberaters ist ein freier Beruf und unterliegt daher
nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die berufständische
Vertretung der Steuerberater ist in Österreich die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder. Um die Tätigkeit des Steuerberaters ausführen zu
dürfen, bedarf es einer Fachprüfung.
Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasst in Österreich folgende
Berufsgruppen:
* Wirtschaftsprüfer
* Steuerberater
Bis 2005 gab es zusätzlich die Bezeichnung "vereidigter Buchprüfer";
diese Berechtigung konnte ab 1999 jedoch nicht mehr erworben werden; die
bestehenden Buchprüfer wurden 2005 durch eine Übergangsbestimmung zu
Wirtschaftsprüfern erklärt.
Weiters sind die selbständigen Buchhalter Mitglieder der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder. Sie üben einen Wirtschaftstreuhandberuf aus,
dürfen jedoch nicht die Berufsbezeichnung Wirtschaftstreuhänder führen.
Die Möglichkeit zur Aufnahme dieses Berufes endet jedoch am 30. Juni
2008. Die Rechte und Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sind im
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe
(Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG) geregelt.
Selbständige Bilanzbuchhalter können sich zwischen der Mitgliedschaft
bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer
entscheiden und die Mitgliedschaft auch wechseln. Sie unterstehen dem
Bilanzbuchhatungsgesetz 2006 (BibuG).
Tätigkeiten der Steuerberater
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) regelt welche Tätigkeiten ein
Steuerberater im Rahmen seines Berufes ausüben darf bzw. welche
Tätigkeiten Steuerberatern vorbehalten sind (§ 3 WTBG). Diese umfasst
insbesondere folgende Tätigkeiten
* Führung der Buchhaltung und Lohnverrechnung
* Erstellung von Jahresabschlüssen
* Erstellung von Steuererklärungen
* Vertretung vor Finanzbehörden
* Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor anderen Behörden (z. B. vor dem Unabhängigen Finanzsenat)
* Sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen
* Beratungsleistungen
o betriebswirtschaftliche Beratung
o Steuerberatung
o Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen
Rechnungswesen und der Beratung betreffend der Organisation und
Einrichtung des internen Kontrollsystems
o Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc.
o Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit
wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen
* Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung
* Prüfungsaufgaben (die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern)
* Sachverständigengutachten
Neben der "klassischen" Tätigkeit des Steuerberaters - der steuerlichen
Beratung und Vertretung und der Erstellung von Jahresabschlüssen und von
Abgabenerklärungen - tritt die betriebswirtschaftliche Beratung der
Klienten in letzter Zeit immer mehr in der Vordergrund.
Verantwortlichkeit des Steuerberaters
Steuerberater sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Aufgaben
* gewissenhaft
* sorgfältig
* eigenverantwortlich
* unabhängig und
* verschwiegen
auszuüben.
Anders als in Deutschland ist die Anstellung in einem anderen Beruf (z.
B. in einem Industrieunternehmen) mit dem Beruf des Steuerberaters
vereinbar. Es besteht lediglich die Pflicht die andere Tätigkeit der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu melden, die diese Tätigkeit
untersagen kann.
Erlangung der Berufsbefugnis
Um die Berufsbefugnis als Steuerberater zu erlangen, erfordert das
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) bestimmte Voraussetzungen. Diese
sind:
1. volle Handlungsfähigkeit
2. besondere Vertrauenswürdigkeit
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
4. aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
5. Berufsitz
6. Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
7. positive Absolvierung der entsprechenden Fachprüfung
Volle Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist aus dem Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abzuleiten. Nur Personen, die über volle Handlungsfähigkeit verfügen, d.h. sich durch ihr eigenes Handeln berechtigen und verpflichten können, dürfen den Beruf eines Steuerberater ausüben.
Besondere Vertrauenswürdigkeit
Steuerberater müssen sich durch besondere Vertrauenswürdigkeit
auszeichnen. Diese liegt nach dem Bestimmungen des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) nicht vor, wenn
* eine rechtskräftige Verurteilung
o von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
o von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat oder
o von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt,
* und die Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Steuerberater müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen.
Solche liegen nicht vor, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre über das
Vermögen
* ein Konkurs oder
* zwei Ausgleichverfahren eröffnet bzw. durchgeführt wurden, bzw.
* ein gestellter Antrag auf Konkurs mangels Masse abgelehnt wurde
UND mittlerweile nicht sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Steuerberater sind verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 250.000.- pro Versicherungsfall abzuschließen. Steuerberater, die ausschließlich unselbständig tätig sind, sind von der Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
Berufssitz
Der Berufsitz ist eine feste Einrichtung, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der fachlichen Anforderungen des Steuerberater gewährleistet. Der Berufssitz muss in einem EU- oder EWR Mitgliedstaat gelegen sein und kann auch der Hauptwohnsitz des Steuerberaters sein. Vom Berufssitz aus, kann der Steuerberater in ganz Österreich tätig werden. Weiters ist es möglich, dass Steuerberater - neben ihrem Berufsitz - Zweigniederlassungen errichten. Die Leitung einer Zweigniederlassung muss einem Berufsberechtigten übertragen werden, der seinen Berufsitz im Bundesland der Zweigniederlassung hat, in der Zweigniederlassung hauptberuflich (ohne jede Wirtschaftstreuhänder-Tätigkeit auf eigene Rechnung) tätig ist und die entsprechende Fachprüfung (siehe unten) für die in der Zweigstelle ausgeübte Tätigkeit besitzt.
Vorbildung und praktische facheinschlägige Tätigkeit
Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine 3-jährige praktische Tätigkeit als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium nach mindestens 9-jähriger hauptberuflicher Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter erfolgen. Verschiedene Tätigkeiten sind auf die Berufsanwärterzeit bzw. auf die Tätigkeit als Selbständiger Buchhalter bis zu 1 1/2 Jahren bzw. bis zu 6 Jahren anrechenbar.
Fachprüfung
Die Fachprüfung zum Steuerberater umfasst zwei schriftliche
Klausurarbeiten und eine mündliche Prüfung und wird von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder abgenommen.
Die zwei schriftlichen Klausuren, die jeweils sechs Stunden dauern,
umfassen folgende Prüfungsgegenstände
* Abgabenrecht
o Erstellung von Jahresabschlüssen
o unternehmens- und steuerrechtliche Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften
o steuerrechtliche Einkommens- und Erfolgsermittlung
o Verfassung von Abgabenerklärungen
o Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren
* Betriebswirtschaftslehre
o Kosten- und Leistungsrechnung
o Planungsrechnung
o Investition und Finanzierung (einschließlich Unternehmensbewertung)
o Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
o Jahresabschlussanalyse
o Grundzüge der Unternehmensorganisation
o Grundzüge der Organisation der EDV
o Umgründungssteuerrecht
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete:
* Berufsrecht (Qualitätssicherung und Risikomanagement)
* Abgabenrecht (einschließlich Abgabenverfahrensrecht)
* Rechnungswesen
o Buchführung, Lohn- und Gehaltsverrechnung
o Jahresabschlüsse, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung Bewertung
o Jahresabschlussanalyse
o Sonderbilanzen und Konzernrechnungslegung
o Organisation und Anwendung der EDV
* Betriebswirtschaftslehre
o Kosten- und Leistungsrechnung
o Planungsrechnung
o Investition und Finanzierung (einschließlich Unternehmensbewertung)
o Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
o Jahresabschlussanalyse
o Grundzüge Unternehmensorganisation
o Grundzüge der Organisation der EDV
* Rechtslehre
o Bürgerliches Recht (besonders: Schuld-, Sachen- und Erbrecht)
o Unternehmensrecht(besonders Personengesellschaften, GmbH und Rechnungslegungsvorschriften)
o Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht
o Grundzüge Gewerberecht, Arbeitsrecht,
Sozialversicherungsrecht, zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Verfahren
vor den unabhängigen Verwaltungssentaten, Datenschutzrecht
o Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts
o ausgewählte Teile des EU-Rechts
Steuerberatungsgesellschaft
In Österreich kann der Beruf des Steuerberaters auch im Rahmen einer
Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, wobei jedoch durch
das Wirtschaftsberufsgesetz (WTBG) die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen
einer Gesellschaft mit einigen Auflagen verbunden ist. Diese sind
1. Zulässige Gesellschaftsform: Nur folgende Gesellschaften sind zulässig
1. Offene Gesellschaft (OG) (bis 31. Dezember 2006 "Offene Erwerbsgesellschaft - OEG")
2. Kommanditgesellschaft (KG) (bis 31. Dezember 2006 "Kommandit-Erwerbsgesellschaft - KEG")
3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
4. Aktiengesellschaft (AG)
2. Es muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
3. Gesellschafter bzw. Aktionäre dürfen nur Berufsberechigte, dessen
Ehegatten und Kinder oder andere Wirtschaftstreuhandgesellschaften sein
4. Allfällige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen ihren Wohnsitz in
einem EU- oder EWR Mitgliedstaat haben und übere besondere
Vertrauenswürdigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
verfügen.
5. Die Gesellschaft muss eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen
Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen hat durch
Berufsberechtigte zu erfolgen und zwar mehrheitlich durch
Berufsberechtigte der entsprechende Berufsgruppe. Bei
Steuerberatungsgesellschaften müssen dies daher überwiegend
Steuerberater sein. Daneben können "besonders befähigte Kräfte anderer
Fachrichtungen" gem. § 5 StBerG (Steuerberatungsgesetz) zu
Geschäftsführern / pers. haftende Gesellschafter bestellt werden.
Schweiz
In der Schweiz gibt es keine Zulassungsbeschränkungen für den Beruf des
Steuerberaters. Die Berufsbezeichnung in der Schweiz ist "Treuhänder".
Die fehlende Zugangsbeschränkung (praktisch kann jeder ein Treuhandbüro
eröffnen) führt dazu, dass es umgangssprachlich sogenannte "Feld-, Wald-
und Wiesentreuhänder" gibt. Wer sich sicher und gut beraten lassen
will, sollte auf jeden Fall einen ausgebildeten und geprüften Treuhänder
aufsuchen.
Trotz der fehlenden Zulassungsbeschränkung gibt es eine Reihe von
Ausbildungen, welche mit einer staatlichen Prüfung abschließen und als
"Qualitätssiegel" betrachtet werden können:
* Eidg. dipl. Treuhandexperte
* Eidg. dipl. Steuerexperte
* Eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer
Im Bereich der Wirtschaftsprüfung gibt es allerdings eine
Zulassungsbeschränkung durch das Obligationenrecht welches für gewisse
Gesellschaften und Vorgänge die Prüfung durch einen besonders befähigten
Revisor verlangt. Diese Anforderung erfüllen ausschließlich Berufsleute
mit dem eidgenössischen Diplom als Wirtschaftsprüfer.
Am 1. Januar 2008 tritt voraussichtlich das neue
Revisionsaufsichtsgesetz (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7349.pdf) in
Kraft, welches die Zulassung der Revisorinnen und Revisoren bzw. der
Revisionsgellschaften abschließend reglementiert. Der Vollzug erfolgt
durch eine staatliche Aufsichtsbehörde
(http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch)
Wie in anderen Ländern auch, haftet ein Treuhänder, geprüft oder nicht,
für Schaden den er verursacht.
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