Karl Wildenauer GmbH. & Co. KG.

Home | Werbeartikel-Gesamtsortiment | Zu Favoriten hinzufügen | Weiterempfehlen | Kontakt | Service | Inhalt/Sitemap

 

Wildenauer-Werbeartikel-Steuern & Recht       

Bitte für korrekte Auskünfte fragen Sir Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater. 

Nachfolgende Informationen nur zur Orientierung. 

Hier finden Sie die Wichtigsten Informationen zum Thema Werbeartikel-Werbegeschenke-Streuerartikel und Steuern.

Diese Informationen dienen zur allgemeinen Vorabinformationen und ersetzen im Einzelfall nicht das Gespräch mit Steuer/Rechtsvertreter.

Zusammenfassung Werbeartikel Werbegeschenke und Steuer / Auszugsweise

-vorbehaltlich der Abstimmung mit Ihren Steuerberater-,spezieller Detailfragen, Ausnahmen

und evtl. Änderungen durch den Gesetzgeber wenn es sich nicht um :

1.)Gebrandete Arbeitsmittel oder Berufsbekleidung oder vorgeschriebene Bekleidung mit Logoanbringung für einen Speziellen Event ,Veranstaltung z.B.: Aussendienst etc zur ausschlieslichen Beruflichen Nutzung handelt oder

2.) Wenn es sich nicht um eine Verlosung mit im Wert unterschiedlichen Gewinnen handelt oder

3.) Wenn die Beschenkten steuerpflichtig im Ausland sind oder

4.)Wenn der Zugabeartikel oder Werbeartikelwert unter 10,00 Euro ist!

5.)Wenn es keine einmalige Prämie (kein Verkäuferwettbewerb) für eine konkrete Vermittlung oder Handlung des Prämienempfängers (z.B. Aboprämie -weitergabe von 10 Kontaktadressen etc.) handelt

B.Wertgrenzen:

Sollten Sie immer und im speziellen wenn es um die Grenzbeträge an der über 10,00Euro Schwelle bzw. an der über 35.-- Euro Schwelle um 2 Getrennte Rechnungen bitten ! Werbeagenturen handeln in der Regel nach diesen getrennten Schema Werbeartikelgrosshändler erstellen gerne auf Wunsch auch nach diesen Schema die Abrechnungen.!

C.Konkrete Abrechnung der Werbeartikel:

Rechnung 1- Sollte Konzeption und z.B: Ideenfindung, Beratung, Bemusterung ,Layout und Logoerstellung, Prototypen, Werbeanbringungstest, Verpackung, Versand etc. beinhalten

Rechnung 2 - Nur den Werbeartikel mit Werbeanbringung (und sonst nichts) beinhalten .

Bei Werbeartikel bis 10.-- ist nichts weiter zu beachten!

D. Entscheidung Steuerliche Handhabung!

Bei Werbeartikel bis 35.-- Euro ist ein Nachweis mit den Beschenkten zu führen und für das Geschäftsjahr festzulegen ob eine Pauschale Versteuerung gewünscht wird.

Nachfolgend die Details und Hintergrundinfos:

 

 

Wichtige Informationen finden Sie bei den hier hinterlegten Informationen wie:

 - Durchführungsverordnung Finanzverwaltung oder

  - Ausarbeitung durch einen Steuerexperten.

Fragen werden beantwortet wie z.B.:

 - Streuartikel bis zur Welcher Höhe? Aufzeichnungspflicht Ja /Nein?.

 - Pauschalversteuerung für Werbemittel an, im Ausland lebende und in Deutschland nicht Steuerpflichtigen Kunden?.

 - Prämien Steuerpflichtig Ja/Nein?

 - Was wird zur Berechnung des Warenwertes herangezogen z.B.: Mehrwertsteuer, Fracht etc. ja/nein?

   und eine Vielzahl weiterer Fragen um das Thema Werbeartikel, Werbegeschenke und Steuern?

 Wir werden im laufe der nächsten Monate diese Sammlung an Informationen Regelmässig erweitern und hoffen das Sie Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit etwas hilft.

I Gesetzliche Grundlagen:  

a. Allgemein

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Preisangabenverordnung (PAngV)

b. Spezielle Branchen

Gesetz über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Säuglingsnahrungswerbegesetz SNWG) 

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz HWG)

FSA Kodex/ Ehrenkodex der  Pharmaindustrie (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie)

c. Steuern

Einkommenssteuergesetz: §37b EstG

II. Steuerliche Regelungen und Interpretationen

1. Einkommenssteuergesetz: §37b EstG

2. Ausarbeitung der Kanzlei Dr. Jürgen Christ, Hannover für den BWG (Keine Haftung für Schreib- und Übertragungsfehler)

A. Original PDF

3. Durchführungsverordnung des Finanzamtes  (Keine Haftung für Schreib- und Übertragungsfehler)

A. Original PDF


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ IV B 2 - S 2297-b/07/001

DOK 2008/0210802

Mit diesem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGB1. I 2006 S 2878, BStB1 I

2007 s. 28) wurde mit § 27b EStG eine Regelung in das Einkommenssteuergesetz eingefügt,

die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommenssteuer auf Sachzu-

wendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent

pauschal zu übernehmen und abzuführen. Zur Anwendung dieser Regelung gilt im Einver-

nehmen mit den obersten Finanzbehörde n der Länder Folgendes:

I. Anwendungsbereich des § 37b EStG

Zuwendender i.S.d § 37b EStG kann jede natürliche Person sein. Macht der

Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist der Steuerpflichtiger

i.S.d § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des

öffentlichen Rechts werden spätestens mit der Anwendung des § 37b EStG zu Steuerpflichti-

gen i.S. dieser Vorschrift.

Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte un-

abhängig von ihrer Rechtsform (z.B. AG's, GmbH's, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder,

sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienan-

gehörige, Arbeitnehmer Dritter) sein.

Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i.S.d. $ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, für die

keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3 und § 19a EStG

sowie keine Pauschalisierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG besteht. Für sonstige Sachbe-

züge, die nach § 40 Abs. 1 EStG. pauschaliert besteuert werden können, kann der steuer-

pflichtige auch die Pauschaliesierung nach § 37b EStG wählen.

II. Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG.

1. Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalisierung der Einkommenssteuer ist nach ³ 37b

Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewähten Zuwen-

dungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden

Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist zulässig, für Zuwendungen an Dritte (Absatz 1) und

an eigene Arbeitnehmer (absatz 2) § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden. Die Entschei-

dung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden.

Werden Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen i.S.d §§ 15 ff Akt.G oder

§ 271 HGB vergeben, fallen diese Zuwendungen in den Anwendungsbereicht des § 37b Abs. 1

EStG und sind nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG mindestens mit dem sich aus § 8 Abs.3 Satz 1

EStG ergebenen Wert zu bemessen (Rabattgewährung an Konzernmitarbeiter). Es wird nicht

beanstandet, wenn diese Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen individu-

ell besteuert werden, auch wenn der Zuwendende für die übrigen Zuwendungen § 38b Abs. 1

EStG anwendet. Für die übrigen Zuwendungen ist das Wahlrecht einheitlich auszuüben.

Übet ein ausländischer Zuwendender das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG aus, sind

die Zuwendungen, die unbeschränkt oder beschränkt Einkommen oder Körperschaftsteuer-

pflichtigen im Inland gewährt werden, einheitlich zu pauschalisieren.

2. Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalisierung kann für den Anwendungsbereich des

§ 37b Abs. 1 EStG auch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-

Anmeldung deds Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. eine Benachrichtigung der

vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht

erforderlich.

Für den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG ist die Entscheidung zur Anwendung der

Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbe-

scheinigung geltenden Termin (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, 28 Februar des Folgejahres) zu

treffen. Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalender-

jahres ausscheidet. Ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs gem. § 41 c EStG zum Zeit-

punkt der Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeit-

nehmer eine Bescheinigung über die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG auszustellen.

Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der Arbeitnehmer dann

nur noch im Veranlagungsverfahren begehren.

III. Bemessungsgrundlage

1. Begriffsbestimmung

Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung

oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und

die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen ($ 8 Abs. 3

Satz 2 KStG, R 36 KStG) sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen. Bei

Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenkei.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1

Nr. 1 Satz1 EStG oder Incentives (z.B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebe-

nen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nut-

zungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter

als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z.B.

Beteiligung eines anderen Unternehmens an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern

die Bemessungsgrundlage hingegen nicht.

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen,

sind bei Verwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher

nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Teilnahme an einer geschäftlich veran-

lassten Bewirtung i.S.d. §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in den Anwendungsbereich des

§ 37b EStG einzubezihen (R 4,7 Abs. 3 EStR, R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2008).

Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom

Arbeitgeber, der nach § 38 Abs. 3 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, nach

§ 37b EStG pauschal besteuert werden. Die Pauschalisierung nach § 37b EStG kann nur der

Zuwendende selbst vornehmen.

Gibt ein Steuerpflichtiger eine Zuwendung unmittelbar weiter, die dieser selbst unter Anwen-

dung des § 37b EStG erhalten hat, entfällt eine erneute pauschale Besteuerung nach § 37b

EStG, wenn der Steuerpflichtige hierfür keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.

In die Bemessungsgrundlage sind alle Zuwendungen einzubeziehen es kommt nicht darauf

an, dass sie beim Empfänder im Rahmen einer Einkunftsart zufließen (zu den Besonderheiten

bei Zuwendungen an Arbeitneehmer siehe Tz. 3).

2. Bewertung der Zuwendungen

Nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sin die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Stueer-

pflichtigen einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Der Bruttobetrag kann aus Vereinf-

chungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden. In die Be-

messung sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen

Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Sowiet diese nicht direkt ermittelt werden

können, weil sie Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfal-

lene Anteil an den Gesamtaufwendungen anzusetzen, der ggf. im Wege der Schätzung zu

ermitteln ist.

Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für

VIP-Logen in Sportstätten und in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unverändert

(Rdnr. 14 und 19, BMF-Schreiben vom 22. August 2005, BStB1 I S. 845 und vom 11 Juli

2006, BStB1 I S. 447). Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil

stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubezie-

hen sind. Die Vereinfachungsregelungen zur Übernehme der Besteuerung (Rdnr. 16 und 18

des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 und entsprechende Verweise im BMF-Schreiben

vom 11. Juli 2006) sind ab 1. Januar 2007 nicht mehr anzuwenden.

Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens oder in

der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung und sind dem Zuwendenden keine oder nur unver-

hältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden (z.B. zinslose Darlehensgewährung), ist als

Bemessungsgrundlage für eine Besteuerung nach § 37b EStG. der gemeine Wert anzusetzen.

3. Wirkungen auf bestehende Regelungen

Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ge-

währt werden sowie steuerfreie Sachbezüge, werden von § 37b Abs. 2 EStG nicht erfasst. Im

Übrigen gilt Folgendes:

 

a) Sachbezugsfreigrenze

Wird die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Höhe von 44 Euro nicht überschritten, liegt

kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung des Freigrenze bleiben die nach § 8

Abs. 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b und 40 EStG pauschal versteu-

ert werden, außer Ansatz.

 

 

b) Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Mahlzeiten aus besonderem Anlass (R 8.1 Abs. 8 LStR 2008), die vom oder auf

Veranlassung des Steuerpflichtigen anlässlich von Auswärtigkeiten an sine Arbeitnehmer

abgegeben werden, können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden, wenn der Wert der

Mahlzeit 40 Euro übersteigt.

 

 

c) Aufmerksamkeiten

Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten

(R 19.6 LStR 2008) anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 40 Euro nicht übersteigt, gehö-

ren nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einzu-

beziehen. Bei Überschreitung des Betrages von 40 Euro ist die Anwendung des § 37b EStG

möglich.

 

 

4. Zeitpunkt der Zuwendung

Die Zuwendung ist im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu

erfassen. Das ist bei Geschenken der Zeitpunkt der Hingabe (z.B. Eintrittskarte) und ihrer Nut-

zungen der Zeitpunkt der Inanspruchnahme (z.B. bei Einladung zu einer Veranstaltungen

der Zeitpunkt der Teilnahme). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Pauschalierung nach

§ 37b EStG bereits in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem der Aufwand zu be-

rücksichtigen ist.

5. Beträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG

die Beträge des § 37b Abs.1 Satz 3 EStG i.H. v. 10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwendun-

gen anzuwenden. Bei dem Betrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG handelt es sich um ei-

nen Höchstbetrag (z.B. drei Zuwendungen im Wert von jeweils 4.000 Euro, § 37b EStG ist

nicht nur für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, sondern auch die Hälfte der Auf-

wendungen für die dritte Zuwendung muss in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden);

bei dem Betrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG handelt es sich um eine Höchstgrenze

(z.B. Zuwendung im Wert von 15.000 Euro, § 37b EStG ist auf diese Zuwendung nicht an-

wendbar). wird die Höchstgrenze für die Zuwendung überschritten, ist eine Pauschalierung

für andere Zuwendungen an diesen Zuwendungsempfänger im Rahmen des § 37b Abs. 1

Satz 3 Nr. 1 EStG zulässig (z.B. drei Zuwendungen im Wert von 3.000 Euro, 5.000 Euro und

12.000 Euro, die Aufwendungen für die Einzelzuwendung in Höhe von 12.000 Euro können

nicht nach § 37b EStG pauschal besteuert werden, in die Pauschalbesteierung sind indes die

Aufwendungen für die beiden anderen Einzelzuwendungen von insgesamt 8.000 Euro einzu-

beziehen). Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zu-

wendung, auf den der Höchstbetrag/Höchstgrenze anzuwenden ist.

IV. Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften

1. Lohnsteuerpauschalierung

Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits nach § 40

Abs. 1 Satz 1 EStG durchgeführte Pauschalierungen müssen nicht Rückgängig gemacht wer-

den. Eine Änderung ist aber in den Grenzen der allgemeinen Regelungen zulässig; § 37b

Abs. 2 EStG kann danach angewandt werden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs. 1

Satz 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss für alle Arbeitnehmer einheitlich vorge-

nommen werden, die diese Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur Anwen-

dung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG für alle Zuwen-

dungen, die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich.

2. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen

Die Pauschalierung ist für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen

i.S.d.§§ 15 ff. AktG oder § 271 HGB zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 37b Abs. 1

EStG erfüllt sind.

V. Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden

1. Zuwendung

Die Aufwendungen für die Zuwendung sind nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu

beurteilen Sie sind entweder in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (Geschenke an

eigene Arbeitnehmer und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder unter der Maßgabe

des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt abziehbar. Die übrigen Abzugsbeschränkungen

des § 4 Abs. 5 EStG, insbesondere des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind ebenfalls zu be-

achten.

Bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist aus Vereinfach-

ungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer

ist nicht mit einzubeziehen.

2. Pauschalsteuer

Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwen-

dungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

VI. Steuerliche Behandlung beim Empfänger

Nach § 37b Abs. 1 EStG bleibt eine pauschal besteuerte Sachzuwendung bei der

Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.

Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines einzelnen Wirtschaftsgutes, das beim Empfän-

ger Betriebsvermögen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 4

EStG), Rdnr. 12 ist zu beachten.

VII. Verfahren zur Pauschalisierung der Einkommensteuer

1. Entstehung der Steuer

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses der

Zuwendung maßgeblich. Dabei ist nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Einkommen- und

Körperschaftssteuer beim Zuwendungsempfänger abzustellen.

 

2. Unterrichtung des Empfängers der Zuwendung

Nach § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG hat der Zuwendende den Empfänger der Zuwendung über die

Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrie-

ben.

Arbeitnehmer sind nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die ihnen

von Dritten gewährten Bezüge am Ende des Lohnzahlungszeitraumes anzuzeigen. Erhält der

Arbeitnehmer erst im Nachhinein eine Mitteilung vom Zuwenden über die Anwendung

des § 37b EStG, kann bei bereits durchgeführter individueller Besteuerung eine Korrektur des

Lohnsteuerabzugs vorgenommen werden, wenn die Änderung des Lohnsteuerabzugs beim

Arbeitnehmer noch zulässig ist.

 

 

3. Aufzeichnungspflichten

Die bestehenden Aufzeichnungspflichten für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

bleiben unberührt (§ 4 Abs. 7 EStG, R 4,11 EStR). Besondere Aufzeichnungspflichten für die

Ermittlung der Zuwendungen, für die § 37b EStG angewandt wird, bestehen nicht. Aus der

Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsaus-

übung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wur-

den. Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto ge-

nommen werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV i.V.m. § 41, Abs. 1 EStG).

 

Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 Euro

davon ausgegangen werden, dass der Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch

beim Zusammenfallen mit weiteren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nicht überschritten

wird. Eine Aufzeichnung der Empfänger kann insoweit unterbleiben.

§ 37 b EStG kann auch angewandt werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden

ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen. Fallen mehrere Zuwendun-

gen zusammen, bei denen § 160 AO zum Abzugsverbot der Aufwendungen führt, ist die

Summe dieser Aufwendungen den Höchstbeträgen gegenüberzustellen.

4. Örtliche Zuständigkeit

Für ausländische Zuwendende ergeben sich die für die Verwaltung der Lohnsteuer zuständi-

gen Finanzämter aus analoger Anwendung des H 41.3 LStH (wie ausländische Bauun-

ternehmer).

 

5. Kirchensteuer

Für die Ermittlung der Kirchensteuer bei Anwendung des § 37b EStG ist in Rheinland-Pfalz

nach dem Erlass des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums vom 29. Dezember 2006

(BStB1 I 2007 S. 79) und in den übrigen Ländern nach den gleichlautenden Erlassen der

obersten Finanzbehörden dieser Länder vom 28. Dezember 2006 (BStB1 I 2007 S. 76) zu ver-

fahren.

 

6. Anrufungsauskunft

Für Sachverhalte zur Pauschalisierung der Einkommenssteuer bei Sachverhalten nach § 37b

EStG kann eine Anrufungsauskunft i.S.d. § 42e EStG eingeholt werden

VIII. Anwendungszeitpunkt

Nach Artikel 20 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2007 tritt Artikel 1 Nr. 28 (§ 37b EStG) zum

1. Januar 2007 in Kraft. § 37b EStG ist daher erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden.

für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2008 enden, kann das Wahlrecht zur Anwendung des

§ 37b EStG für diesen Zeitraum abweichend von Rdnr. 7 und 8 ausgeübt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht

Im Auftrag

Christmann

 

 

 

Zur Behörde die das alles bestimmt:

BFM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiele Werbeartikel unterhalb der 10 Euro Grenze

Kugelschreiber bedruckt, Werbetassen und Werbebecher, USB-Memory Sticks, Werbe T-Shirts, Werbetaschen, Werbekalender 

Beispiele Werbeartikel ab 10 Euro bis 35 Euro

Werbegeschenke

Übersicht / Eingangsbereich Werbeartikel Gesamt

Werbeartikel / Werbemittel


Werbegeschenke - z.B. an Kunden, Interessenten - kann der Vorsteuerabzugsberechtigte nur bis zu einem Netto-Betrag von 35 EUR im Wirtschaftsjahr (zuzüglich Mehrwertsteuer) als Betriebsausgaben buchen ( § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ). Wird der Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer damit beauftragt, die Werbegeschenke/Werbemittel zu kaufen und legt er die Kosten vor, so handelt es sich bei der Erstattung um steuerfreien Auslagenersatz ( § 3 Nr. 50 EStG  ); dabei hat im Verhältnis zum Arbeitnehmer die Grenze von 35 EUR keine Bedeutung! Beispiel der Arbeitnehmer beschafft 50 Flaschen Wein a 6 Euro als Weihnachtsgeschenk für Kunden werden die 300 Euro als auslagenersatz behandelt und die 1 Flasche Wein je Beschenkten liegen mit 6 Euro sowieso unter der 35.-- Euro Grenze. 

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Werbegeschenke nicht, führen die Aufwendungen beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. Auch hierbei muss die Freigrenze von 35 EUR inkl.MWST je Empfänger und Kalenderjahr beachtet werden ( § 9 Abs. 5 EStG ). Wird die Freigrenze überschritten, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (BFH, 24.05.2007 - VI R 78/04). 
Ab 2007 kann der Unternehmer die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG , die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben ( § 37b EStG ) 

Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen. Er wird insoweit zum Steuerschuldner. Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer. Der Zuwendungsempfänger wird - wie bei der pauschalen Lohnsteuer - aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. 
Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz; dies gilt auch bei der Gewerbesteuer, nicht jedoch für die Umsatzsteuer. 

Werbeaufwendungen (z.B. Schlüsselanhänger, Taschenkalender) im Vorfeld einer Personalratswahl sind abzugsfähig (FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 7 K 9184/06 B, rkr, EFG 2007, 1323). Die Aufwendungen, die einem Kandidat für seine Wahl in den Personalrat einer Behörde entstehen, sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Der Betroffene im vorliegenden Fall war ein Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke, wie z.B. Schlüsselanhänger und Taschenkalender, im Wert von etwa 500 EUR verteilt hatte.

 

Werbeartikel, Werbemittel, Werbegeschenke beziehen Sie bei Firma Wildenauer.

 

 

kundenspezifisch, Sonderanfertigung, Sonderproduktion, mit Werbeanbringung, bedruckt, Werbung nach eigener Wahl, firmenspezifisch mit Werbung, werbeartikel einkauf, werbeartikel, werbeartikel online, werbegeschenke, werbemittel, reflects werbeartikel.Druck, bedruckt, Tampondruck, Siebdruck, stickerrein, laser Gravur, digital Druck. Wir liefern nach Frankfurt, Hamburg, München, Berlin, Nürnberg, Stuttgart, Düsseldorf, Köln, Bremen, Hannover, Leipzig, Bonn, Erfurt, Kiel, Dresden, Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Essen, Aachen, Hanau, Bochum, Bundesweit

© Firma Karl Wildenauer GmbH. & Co. KG. 2008 - Ihre Ideen...Wir bringen's rüber!