Verkaufsbedingungen der Firma Wildenauer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf der Firma Karl Wildenauer GmbH & Co. KG
Stand 11 / 02
Basierend auf den: Allgemeine Verkaufsbedingungen des Bundesverband der Werbemittel-Berater und -Großhändler e.V.
Unser Angebot richtet sich ausdrücklich nicht an Privatpersonen! Wir
liefern nur an Gewerbetreibende, Firmenkunden, Personen- und
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine,
Öffentlich Rechtliche Institutionen, Organisationen, Stiftungen und
Behörden.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsschluss
1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2)
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu
Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als
annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaften
dar.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
Werkzeugen, Druckunterlagen, Schablonen, Mustern und sonstigen
Unterlagen behalten wir, bzw. unsere Vorlieferanten uns Eigentums- und
Urheberrechte vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung dieser
Unterlagen und Werkzeuge dem Kunden weiterverrechnet werden. Dies gilt
auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4)
Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Druckvorlagen, Filme, Klischees
und andere Unterlagen trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung.
Eine vom Kunden erklärte Druckfreigabe ist verbindlich. Widerspricht
der Kunde einem übersandten Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen,
wird dieser verbindlich.
(5) Der Kunde haftet dafür,
dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten
Dritter sind. Eine Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Mit
Auftragserteilung stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei,
die gegen uns wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. Wir
sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. können von
Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechter Dritter mit
sich bringen oder die Gefahr derartiger Verletzungen bergen.
(6)
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der
bestellten Ware vorzunehmen. Bei Bestellung von geringeren, als in
Katalogen oder Werbebroschüren angegebenen Mindestmengen, behalten wir
uns die Erhebung einer gesonderten Bearbeitungsgebühr bzw. eines
Mindermengenzuschlags vor.
(7) Bei nicht erfolgter
oder verspäteter Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt sind
wir zum Rücktritt berechtigt. Ersatzansprüche für den Kunden bestehen
in diesen Fällen nicht.
(8) Der Kunde ist
verpflichtet, bei der Bestellung anzugeben, ob er die Ware an einen
Endverbraucher weiterveräußert. Bei einem Verstoß gegen diese
Verpflichtung oder bei einem Verkauf der Ware an einen Endverbraucher
entgegen der Angabe bei der Bestellung, gelten die Rechte aus § 478 BGB
als abbedungen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Versandstelle“, ausschließlich Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten; diese werden gesondert
in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die
Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6)
Wir behalten uns vor, die Belieferung von Neukunden von Vorauskasse
abhängig zu machen. Werden Lieferungen bzw. Teillieferungen nicht
pünktlich bezahlt, behalten wir uns vor, die Lieferung von laufenden
Aufträgen oder Neuaufträgen zurückzustellen bzw. von Vorauskasse
abhängig zu machen.
(7) Nimmt der Kunde eine
ordnungsgemäß bestellte und zur Auslieferung bereit stehende Ware auch
nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir nach
unserer Wahl berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzwegen Nichterfüllung in Höhe
von 25 % des Auftragswertes (o. MWSt.) geltend zu machen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(8)
Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren
Veränderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten,
Versicherungsprämien und sonstigen anfallenden Abgaben sind wir
berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu Gunsten und zu
Lasten des Kunden abzuändern, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht
ausgelöst wird.
§ 4 Lieferzeit
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. Insbesondere gelten Lieferfristangaben erst
ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Daten und sonstiger vom Kunden
zu erbringenden Leistungen bei uns.
(2) Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Im
Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 15 % des
Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle“ vereinbart.
(2)
Falls auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort des Verkäufers erfolgt, so geht die Gefahr mit Übergabe
der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person über.
(3) Transport- und
alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden
nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden
wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(5) Den Kunden trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht auf Verpackungsschäden und Mangelfreiheit der Ware.
(6)
Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach den
besten wirtschaftlichen Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit für eine
etwaig günstigere Versandart. Besondere Versandarten müssen vom Kunden
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6 Mängelhaftung
(1)
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt maximal 3
Werktage nach Erhalt der Ware. Für unsachgemäße Lagerung der
gelieferten Waren beim Abnehmer ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(2)
Wir liefern die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität. Im Falle
eines Kaufes nach Muster ist die vorausgegangene Bemusterung für die
einzuhaltende Qualität maßgeblich. Durch technische Innovation oder
Weiterentwicklung und durch die Herstellung bedingte, zumutbare
Änderungen werden vom Kunden als vertragsgemäß gebilligt.
(3)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter
Ware bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
(5) Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang. Bei Fernostware und sogenannten Cent-Artikeln ist
die Gewährleistungszeit auf die für den entsprechenden Artikel übliche
Lebensdauer beschränkt, maximal beträgt sie 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall
eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie
beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(11)
Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne des BGB gelten
bezüglich der Mängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Sonstiges
(1)
Wir und unsere Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware
unser Firmenlogo, unsere Firmenbezeichnung, bzw. unsere Internetadresse
anzubringen und die von uns gelieferten Waren zu gewerblichen Zwecken,
insbesondere zur Ausstellung in unseren Geschäftsräumen und zur
Abbildung in Katalogen und Broschüren aller Art zu verwenden.
(2)
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung
uns zu Kenntnis gelangten Daten zu speichern und diese an die von uns
zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner weiterzugeben.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen oder des zugrundeliegenden Vertrages nicht berührt.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus-geschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Versandort der Ware.